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Eltern

Vertreter der Klassenelternschaft:

Die erste Ebene der Elternmitarbeit in der Schule ist die Klassenelternschaft.
Am ersten Elternabend im Schuljahr (innerhalb der ersten vier Wochen) werden Klassenelternvertreter (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in) gewählt.
• Die anderen Eltern erwarten, dass Sie ihre Interessen und die ihrer Kinder vertreten.
• Die Schulleitung und die Lehrkräfte sehen in Ihnen einen Ansprechpartner, wenn es allgemeine Probleme in der Klasse gibt.
• Sie sind eine Schnittstelle zwischen Lehrerschaft und Eltern.

Schulelternrat:

Als Vorsitzender der Klassenelternschaft sind Sie per Gesetz Mitglied des Schulelternrates. Der Schulelternrat (SER) setzt sich also aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen. Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben. Der Schulelternrat kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern dürfen nicht erörtert werden. Er muss vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung von der Schulleitung, demSchulvorstand oder der zuständigen Konferenz gehört werden. Schulleitung und Lehrkräfte haben dazu von sich aus, ohne Aufforderung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses Recht auf Information bedeutet aber nicht, dass der Schulelternrat immer zustimmen muss, damit die Entscheidung auch rechtswirksam wird. Zustimmungsrechte gibt es z.B. nur bei den Modalitäten der Lernmittelausleihe (Grundsätze der Ausgestaltung, Paketausleihe, Festsetzung des Entgelts), der Staffelung der Unterrichtszeiten und bei Abweichungen vom Zeugniserlass.

Stadtelternrat und Kreiselternrat:

In Städten, die Träger von mehr als 2 Schulen sind, werden Stadtelternräte gebildet.
Jeder Schulelternrat einer Stadt wählt daher alle zwei Jahre aus seiner Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Stadtelternrat.
Dabei entsendet jede Schule auf Stadtgebiet Vertreter in den Stadtelternrat, auch wenn die Schule z.B. in Trägerschaft des Kreises ist.
In den Landkreisen sind Kreiselternräte zu bilden.
Dabei wählen alle Schulelternräte im Kreisgebiet den jeweiligen Kreiselternrat, also sowohl die Schulen in Stadt- als auch die in Kreisträgerschaft.
Die Stadt- und Kreiselternräte erörtern alle Dinge, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind.
Dazu gehören Unterrichtsversorgung und Ausstattung von Schulen, Schulentwicklungsplanung und Schülerbeförderung, aber auch die Unterstützung der Schulelternräte, Fortbildung und Information von Elternvertretern usw.
Jeder Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat bestimmt seine Aufgaben selbst. Ebenso wie andere Elternräte geben sie sich eine Geschäftsordnung.
Eine weitere Aufgabe ist der Vorschlag eines oder zweier Mitglieder/stellvertretender Mitglieder für den jeweiligen kommunalen Schulausschuss (siehe dort).
Der Schulträger hat gegenüber den Gemeinde-/Kreiselternräten die Pflicht, Auskünfte von sich aus zu erteilen und „rechtzeitig“ die Möglichkeit zu Stellungnahmen und zu Vorschlägen zu geben, da die Kreiselternräte und die Stadtelternräte der kreisfreien Städte an der Schulentwicklungsplanung der Landkreise zu beteiligen sind. Dies ist besonders wichtig im Falle des § 106 NSchG über die Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen. Alle Gemeinde- und Kreiselternräte sollten darauf achten, dass gerade im Bereich der Schulentwicklungsplanung ihre Rechte nicht übergangen werden. Die Belange aller Schulformen sollten beachtet werden.

Kommunale Ausschüsse:

Ausschuss für Bildung, Familie und Soziales / Arbeitsgruppe Schulentwicklungsplanung

→Stadtelternrat

Der Schulausschuss bearbeitet die Themen, die Gegenstand der Aufgaben des Schulträgers sind.
Die Elternvertreter im Schulausschuss können sich aus ihrer Sicht zu allen Punkten der Tagesordnung äußern. Sie berichten dem jeweiligen entsendenden Elterngremium, auch wenn sie aus diesem im Laufe der Amtsperiode des Schulausschusses ausgeschieden sein sollten, regelmäßig über ihre Arbeit.

Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport →Kreiselternrat
Der Schulausschuss bearbeitet die Themen, die Gegenstand der Aufgaben des Schulträgers sind. Die Elternvertreter im Schulausschuss können sich aus ihrer Sicht zu allen Punkten der Tagesordnung äußern. Im Schulausschuss haben sie außer dem Stimmrecht Rede-, Antrags-, und Informationsrecht. (Unterschied zum städtischen Ausschuss) Sie berichten dem jeweiligen entsendenden Elterngremium, auch wenn sie aus diesem im Laufe der Amtsperiode des Schulausschusses ausgeschieden sein sollten, regelmäßig über ihre Arbeit.

Landeselternrat:

Die Aufgaben des Landeselternrates (LER) sind in § 169 Abs. 3 NSchG in Grundzügen beschrieben. Er wirkt „in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden“, diese Erörterungen sollen zwischen Kultusministerium und LER vertrauensvoll und verständigungsbereit ablaufen. Es muss allerdings keine Einigung erzielt werden. Dazu gehören u. a. besonders die Mitwirkung bei neuen Erlassen, Erlass- oder Verordnungsänderungen über Bildungsziele und Bildungswege oder bei Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes.

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